Psychiatrie | Prüfungen des MD zur PPP-RL – erste Erfahrungen

Stellungnahme der Fachgruppe psychiatrische Einrichtungen im VKD und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser zur Ausgestaltung des Prüfverfahrens

26.04.2024 | Die Fachgruppe psychiatrische Einrichtungen im VKD und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser haben nach einem Jahr erste Erfahrungen mit den Prüfungen des Medizinischen Dienstes zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) nach MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) bewertet und drücken mit ihrer Stellungnahme ihre große Sorge über die Ausgestaltung des Prüfverfahrens der Medizinischen Dienste (MD) zur Personal­ausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) aus.

Wie im Vorfeld befürchtet, zeigte sich bei den ersten Prüfungen im Jahr 2023, dass die Vorgaben der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL), die im Gemeinsamen Bundesausschuss von GKV-SV und DKG beschlossen werden, zu grobe und ungeeignete Rahmenbedingungen festlegen und das konkrete Prüfverfahren selbst in der alleinigen Zuständigkeit des MD definiert wird. Das umfasst auch die einseitige fachliche Auslegung unklarer Sachverhalte. Das Ergebnis sind umfangreiche Prüfstrukturen, vielfältige und immer wiederkehrende Kontrollschleifen. All dies führt zu Transaktionskosten und dem Aufbau weiterer Bürokratie. Und dass der Aufbau weiterer Bürokratie ein großes Problem darstellt, stellt nochmal eindrücklich der Sach­verständigen­­rat für Gesundheit und Pflege in seinem am 25.04.2024 vorgestellten Gutachten „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource” dar. Im Gutachten wird herausgearbeitet, wie kontraproduktiv sich der Aufbau bürokratischer Strukturen auf den Ressourcen­­bedarf bei Fachkräfte auswirkt.

Die Stellungnahme zur Richtlinie endet mit folgendem Hinweis:

VKD und BAG haben bereits gemeinsame Empfehlungen verfasst und dem MD ein Gespräch zum Austausch angeboten. Auch wenn der MD bislang nicht darauf reagiert hat, bleibt das Gesprächsangebot bestehen – in der Hoffnung, das Prüfverfahren im zweiten Anwendungsjahr sachgerechter und beidseits ressourcen­schonend ausgestalten zu können. Nur im Gespräch besteht die Möglichkeit, zentrale Streitfragen praxisbezogen und (bundes-) einheitlich zu klären oder hilfsweise dem für die Qualitätsvorgaben zuständigen Richtliniengeber zur Beantwortung vorzulegen.

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